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Das Parlament
Der Nationalrat

Der nationalrat zählt 200 mitglieder. Er vertritt das Schweizer volk. Beim heutigen bevölkerungsstand kommt auf je 35'000 einwohnerinnen und einwohner 1 sitz. Jeder kanton und jeder halbkanton bildet einen wahlkreis, der mindestens eine vertreterin oder einen vertreter wählt, selbst dann, wenn seine bevölkerung unter 35'000 einwohnerinnen und einwohnern liegt.

Der Ständerat

Der ständerat setzt sich aus 46 vertreterinnen oder vertretern der Schweizer Kantone zusammen. Jeder kanton wählt zwei, jeder halbkanton (AI/AR, BL/BS, NW/OW) eine vertreterin oder vertreter. Zürich mit über 1 million einwohnerinnen und einwohnern wählt ebenso zwei vertreterinnen oder vertreter wie der kanton Uri, der rund 36'000 einwohnerinnen und einwohner zählt.

40 mitglieder des ständerats werden gleichzeitig mit dem nationalrat gewählt, die vertreterinnen oder vertreter der kantone Zug und Graubünden jeweils ein jahr vor den nationalratswahlen. In Appenzell Innerrhoden wählt die landsgemeinde (versammlung aller stimmbürger) die ständevertretung jeweils im April vor den nationalratswahlen. Im kanton Obwalden gilt für 1999 eine regelung, die das mandat des bereits im April 1998 gewählten vertreters verlängert.

Das wahlverfahren richtet sich nach kantonalem recht. Im kanton Jura wird das proporzverfahren, in den anderen kantonen das majorzverfahren angewandt.

Tätigkeiten

  • Die bundesversammlung übt unter vorbehalt der rechte von volk und ständen die oberste gewalt im bund aus.
  • Die bundsversammlung besteht aus zwei kammern, dem nationalrat und dem ständerat; beide kammern sind einander gleichgestellt. Nationalrat und ständerat verhandeln getrennt; für beschlüsse der bundesversammlung ist die übereinstimmung beider räte erforderlich.
  • Vereinigte Bundesversammlung: Nationalrat und ständerat verhandeln gemeinsam als vereinigte bundesversammlung unter dem vorsitz der nationalratspräsidentin oder des nationalratspräsidenten, um:
    a. Wahlen vorzunehmen;
    b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten bundesbehörden zu entscheiden;
    c. Begnadigungen auszusprechen.
     
    Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen anlässen und zur entgegennahme von erklärungen des bundesrates.
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